Krankenhausfinanzierungsreformgesetz
(BT-Drs. 16/10807)
Refinanzierung von
Ausbildungsvergütungen
Sehr
geehrte(r) ….
Psychotherapeuten
durchlaufen im Anschluss an ihr abgeschlossenes Hochschulstudium eine in Vollzeit
mindestens drei Jahre dauernde Ausbildung. Diese Ausbildung ist privat zu
finanzieren. Das Gesetz schreibt zudem eine praktische Tätigkeit von insgesamt
mindestens eineinhalb Jahren vor, wovon mindestens ein Jahr im Krankenhaus
abgeleistet werden muss. In dieser Zeit sind die Ausbildungsteilnehmer unter
Anleitung psychotherapeutisch tätig. Dabei sind sie voll in die Stationsarbeit
integriert.
Eine angemessene
Vergütung wird ihnen dabei jedoch fast immer verweigert. 57 Prozent erhalten
gar keine Vergütung. Nur unter zehn Prozent erhalten eine Vergütung über 1.500
Euro. Begründet wird dies mit dem Argument, das Krankenhaus könne die Kosten
dafür nicht refinanzieren. Der Gesetzgeber hat das Problem bei anderen Berufen
längst erkannt und für diese eine Refinanzierung der Ausbildungskosten ermöglicht.
Aus unserer Sicht
ist es daher dringend geboten, die Refinanzierungsregelung des § 17a
Krankenhausfinanzierungsgesetz auf die Ausbildung von Psychotherapeuten zu erstrecken.
Wir möchten
Sie bitten, sich für eine entsprechende Änderung im Krankenhausfinanzierungsreformgesetz
einzusetzen.
Mit
freundlichen Grüßen